Sachverständigenbüro für Bau- und Grundstückswesen Dipl.-Ing. (FH) Holger Stoppe

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Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Autor: Dipl.-Ing (FH) Holger Stoppe - ö.b.u.v. Sachverständiger

Gerichte, Staatsanwaltschaften, Banken bzw. andere Behörden und private Auftraggeber können sich bei allen Fragen, die Ihren eigenen Sachverstand übersteigen, eines Sachverständigen bedienen.
Vornehmlich ist hier der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranzuziehen, um eine optimale Verwert- bzw. Verwendbarkeit vor Gerichten bzw. Behörden zu haben.

Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 GewO soll Gerichten, Behörden und privaten Auftraggebern ermöglichen, sich solcher öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu bedienen, die auf Grund behördlicher Überprüfung vor einem Fachgremium die Gewähr für Zuverlässigkeit und besondere Sachkunde bieten.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist daher als unparteiischer Gutachter besonders geeignet.
Bestellungsbehörden sind in den meisten Bundesländern die Handwerks- bzw. die Industrie- und Handelskammern, bei denen auch die Liste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geführt wird und zu erfragen ist.
Die bei den zuständigen Kammern geführten öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen wurden auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen vor ihrer öffentlichen Bestellung auf ihre persönliche und fachliche Eignung durch ein Fachgremium überprüft.

Der Gesetzgeber hat den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus den vorangegangenen Gründen eine hervorgehobene Stellung eingeräumt.

Der Begriff - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger - ist ein gesetzlich geschützter Begriff und demnach nicht von jedermann zu verwenden. Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen.

Es empfiehlt sich daher bei der Auswahl eines Sachverständigen immer darauf zu achten, dass dieser durch die zuständigen Kammern öffentlich bestellt und vereidigt ist.

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